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   BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21   

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https://dejure.org/2023,17848
BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21 (https://dejure.org/2023,17848)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2023 - XI ZR 576/21 (https://dejure.org/2023,17848)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - XI ZR 576/21 (https://dejure.org/2023,17848)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 488 BGB, § ... 305c Abs. 2 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 247 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 488 Abs. 2 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 514 BGB, § 489 Abs. 2 BGB, § 488 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 313 BGB

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen; Objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung einer AGB-Klausel

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen; Objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung einer AGB-Klausel

  • rechtsportal.de

    Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen; Objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung einer AGB-Klausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21
    Das Berufungsgericht hat - wie der Senat mit Urteil vom 9. Mai 2023 (XI ZR 544/21, WM 2023, 1126, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für eine vergleichbare Zinsabrede bereits entschieden hat - im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von "Negativzinsen" aus der unter Ziffer 1 des Schuldscheins enthaltenen Zinsabrede in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint.

    a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zinsabrede in dem Schuldschein um eine von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 16).

    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 17).

    Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18 mwN).

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Dabei bleiben allerdings solche Verständnismöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 20 mwN).

    Darin liegt lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 23 mwN).

    Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 24 mwN).

    Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 26 mwN).

    Denn der Basiszinssatz ist als fiktive Rechengröße ausgestaltet, ohne aus sich heraus eine Zinsschuld begründen zu können (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Inhalt des Schuldverhältnisses, in dessen Rahmen die Verzinsung vereinbart ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 27 mwN).

    Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist das vertragliche Pflichtenprogramm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 28 mwN).

    Der Umstand, dass sich während der Vertragslaufzeit rechnerisch eine negative Zinsschuld ergeben hat, ist insoweit ohne Belang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Den Charakter als Darlehensvertrag mit der im Synallagma zur Kapitalüberlassungspflicht stehenden Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung verliert das Schuldscheindarlehen aber dadurch nicht (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 29 mwN).

    In diesem Sinne kommt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ähnliche Funktion wie einer Auslegungsregel zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 31 mwN).

    Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 32 mwN).

    Ein gesetzliches Leitbild bietet sich als Bezugspunkt für die Auslegung eines Vertrags, für dessen Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebend sind, schon deshalb an, weil das dispositive Gesetzesrecht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien enthält (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 33 mwN).

    Das übersieht die Revision, soweit sie unter Berufung auf eine vereinzelt vertretene Auffassung im Schrifttum (Fornasier, EWiR 2022, 197, 198; vgl. auch Feldhusen, BKR 2022, 475, 479; Renner, AcP 222 (2022) 217, 236 f.) davon ausgeht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung anhand des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspreche der Systematik der §§ 305 ff. BGB und bewirke einen Vertragstypenzwang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 34).

    Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 36 mwN).

    Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN).

    Dies zeigt sich auch an der Vorschrift des § 514 BGB, der den Ausnahmefall des unentgeltlichen Darlehensvertrags regelt, bei dem von der Laufzeit abhängige oder unabhängige Zahlungen oder sonstige Leistungen als Gegenleistung für das Darlehen nicht vereinbart werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Diese ergeben sich vielmehr aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 38 mwN).

    (1) Die vereinbarte Zinsvariabilität spricht zwar für den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, dass sich die Verzinsung grundsätzlich nach den Marktverhältnissen nach Abschluss des Vertrags richtet (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 41 mwN).

    Denn die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).

    (2) Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestünde, wenn die Beklagte bei Absinken des Referenzzinssatzes unterhalb des Zinsabschlags von "0,013%" ihre Refinanzierungsmarge ausweiten könnte, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu die Nachweise im Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 42).

    Mit der Berufung auf das Äquivalenzprinzip bemüht die Revision einen Kontrollmaßstab, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Inhaltskontrolle von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preis- oder Zinsanpassungsklauseln herangezogen wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 43 mwN).

    Es kann deshalb grundsätzlich auch nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Leistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 43 mwN).

    Daran ändert nichts, dass aus der Klausel der Umfang der vertraglichen Hauptleistung des Darlehensnehmers nicht unmittelbar ersichtlich ist, sondern hierfür noch der maßgebliche Referenzzinssatz heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 44 mwN).

    Bei einem gegenseitigen Vertrag verspricht jede Vertragspartei ihre Leistung um der anderen willen und geht davon aus, dass die Leistung der anderen der ihren mindestens gleichwertig ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 45 mwN).

    Diese sieht bei einem Darlehensvertrag mit einem variablen Zins vor, dass - wie bereits dargelegt - bei sinkenden Marktzinsen der Darlehensgeber das Geschäftsrisiko trägt und er im ungünstigsten Fall von dem Darlehensnehmer keine Zinszahlung mehr beanspruchen kann (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    (1) Für den Kunden ist die Refinanzierung der Bank oder - wie hier - der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes in der Regel nicht von Interesse, weil diese in die Risikosphäre der Bank bzw. des Darlehensgebers fällt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 48 mwN).

    Mit Rücksicht auf diese erkennbare Interessenlage ist es nicht zu vereinbaren, den Darlehensgeber zur Vergütung der von ihm erbrachten Hauptleistung verpflichtet anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich eine Bank kongruent zu diesem refinanziert; für eine tatsächliche Vermutung ist entgegen vereinzelt vertretener Auffassung im Schrifttum kein Raum (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 49 mwN).

    Der Referenzzinssatz wird sonach häufig nur als Bezugsgröße für die voraussichtliche Entwicklung der Refinanzierungskosten gewählt, nicht zuletzt auch, um den formellen Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen, denen Zinsgleitklauseln unabhängig davon unterliegen, dass für sie die materiellen Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht gelten (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Schon deswegen ist es vom Erwartungshorizont des Kunden nicht umfasst, dass sich eine Bank mit der Vereinbarung einer Zinsvariabilität und dem "6-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz bereit erklärt, etwaige Zahlungen ihrer Refinanzierungspartner an ihn durchzureichen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 50 mwN).

    Denn die anhaltende Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand wird durch die Steuerautonomie auf der einen Seite und die strenge aufsichtsbehördliche Überwachung der Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze auf der anderen Seite gewährleistet (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 53 mwN).

    Darin erschöpft sich aus der Sicht redlicher und verständiger Vertragspartner der objektive Sinn dieser Vereinbarung und kann ihr - anders als die Revision meint - nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Beklagte habe ihrem Willen Ausdruck verleihen wollen, das Risiko einer "Negativverzinsung" zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 54 mwN).

    Sie steht - wie bereits dargelegt - weder mit dem Wortlaut der Ziffer 1 noch mit dem von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geprägten Pflichtenprogramm der Parteien oder dem objektiven Erwartungshorizont redlicher und verständiger Vertragspartner in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 57).

    Das entspricht der gesetzlichen Risikoverteilung, die nicht über die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert werden darf (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 59 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 %

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2022, 118 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Das übersieht die Revision, soweit sie unter Berufung auf eine vereinzelt vertretene Auffassung im Schrifttum (Fornasier, EWiR 2022, 197, 198; vgl. auch Feldhusen, BKR 2022, 475, 479; Renner, AcP 222 (2022) 217, 236 f.) davon ausgeht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung anhand des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspreche der Systematik der §§ 305 ff. BGB und bewirke einen Vertragstypenzwang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 34).

  • BGH, 18.01.2022 - XI ZR 505/21

    Rückzahlung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit zwei zwischen den Parteien

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21
    a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zinsabrede in dem Schuldschein um eine von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 16).

    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 17).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21
    Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Kunde, der sich für einen variablen Zinssatz entscheidet, damit nicht nur das Risiko der Erhöhung der Zinsen in Kauf nimmt, sondern auch die ihm vorteilhafte Chance einer Zinssenkung wahrnehmen will (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21
    Die vom Kläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6).
  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21
    a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zinsabrede in dem Schuldschein um eine von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 16).
  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 593/16

    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über eine

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21
    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 17).
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